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Impressum
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Suding erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware und Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn die Fa. Suding sie schriftlich bestätigt.
  2. Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Für den Vertragsinhalt sind die schriftlichen Erklärungen des Lieferers maßgeblich. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen, die der technischen Verbesserung dienen und dem Besteller zumutbar sind, bis zur Lieferung vor.
  3. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten auch auszugsweise- ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
  4. An uns gerichtete Aufträge werden in der uns möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich. Änderungen sind schriftlich bekanntzugeben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers. Waren, nach individuellen Maßen angefertigt, können bei Unstimmigkeiten, die durch den Auftraggeber zu vertreten sind, nicht zurückgenommen werden.
  5. Die Preise sind ab Lieferwerk berechnet ausschließlich Verpackungskosten. Sollten zwischen dem Tag der Bestellung und der Lieferung mehr als 4 Monate vergangen sein und Kostenerhöhungen eingetreten sein, die die Gestehungskosten erhöhen, so ist der Lieferer berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
  6. Die Baustelle muss mit 40-to-Zügen (normale LKW) angefahren werden können. Ist die Zufahrt zur Abladestelle aus irgendwelchen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu der das Fahrzeug ungehindert gelangen kann. Sollten Ausnahmegenehmigungen für to- begrenzte Straßen etc. erforderlich sein, sind diese vom Käufer zu besorgen. Die hier anfallenden Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Für evtl. Beschädigungen von Anfahrwegen, Gehöftpflasterungen etc. die durch Anweisungen des Käufers entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Die Baustelle ist so herzurichten, daß mit den erforderlichen Geräten problemlos gearbeitet werden kann. Im direkten Bereich der Baustelle ist ein Lagerplatz für Betonteile, Stalleinrichtungen, etc. bereitzuhalten.
  7. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  8. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Lieferer ausgehend vom vereinbarten Liefertermin eine Nachfirst von mindestens vier Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungszeit nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Frist beim Lieferer eingehen.
    Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind bis auf die Fälle, in denen die Unmöglichkeit bzw. der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ausgeschlossen.
  9. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so ist der Lieferer berechtigt, eine Nachfrist von 10 Tagen zu setzen, es sei denn der Besteller lehnt die Abnahme endgültig ab. Nimmt der Besteller auch innerhalb dieser Frist die Ware nicht ab, so ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der Lieferer berechtigt, ohne Nachweis eines Schadens 10 % des Kaufpreises zuzüglich etwaiger Frachtkosten zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines im Einzelfall wesentlich geringeren Schadens sowie der Nachweis, dass ein Schaden tatsächlich nicht entstanden ist , vorbehalten. Dem Lieferer bleibt vorbehalten, den Ersatz des tatsächlich entstanden Schadens zu verlangen.
  10. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechnungen der Fa. Suding nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
    Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz einer anderslautenden Bestimmung des Käufers legt die Fa. Suding fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
    Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ist der Käufer Kaufmann, ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
    Bei Zielüberschreitung kann der Verkäufer mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale.
    Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen und - ebenso wie Schecks - nur zahlungshalber hereingenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tage, an dem wir über den Betrag verfügen können. Es werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen verrechnet; sie sind sofort bar zu zahlen.
  11. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises vor. Gegenüber Kaufleuten behält sich der Lieferer das Eigentum an den gelieferten Waren darüber hinaus bis zur vollständigen Tilgung aller dem Lieferer aus Geschäftsverbindungen zu dem kaufmännischem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
    Ein Eigentumserwerb des Käufers durch Verarbeitung gem. § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt ausschließlich für den Lieferer. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, bei der gleichfalls die Rechtsfolgen des § 950 BGB ausgeschlossen sind, erwirbt der Lieferer zumindest Miteigentum an der neuen Sache.
    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und den Geschäftsbeziehungen zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Absatz 1.
    Der Besteller ist zum Einzug der dem Lieferer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller hat auf Verlangen des Lieferers unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
    Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat dem Lieferer jede Beeinträchtigung der Rechte an der im Eigentum des Lieferers stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen ist der Lieferer nach Mahnung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat in diesem Fall kein Recht zum Besitz. Der Lieferer ist berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderung des Bestellers an den Lieferer mitzuteilen und die Forderung einzuziehen. Kommt ein Besteller, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit zwei aufeinanderfolgenden Ratenzahlungen ganz oder teilweise in Verzug und beträgt die Summe, mit deren Zahlung er in Verzug ist, mindestens den zehnten Teil des Kaufpreises, so wird der gesamte Restkaufpreis fällig. Der Lieferer verpflichtet sich, das ihm zustehende Eigentum an den Waren und an ihn abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers auf diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der dem Lieferer insgesamt zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt.
  12. Der Lieferer leistet für Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Ablieferung in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl unentgeltlich die Ware nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert.
    Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen schriftlich angezeigt werden. Bei Versäumung dieser Frist können Gewährleistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
    Ist die Nachbesserung unmöglich oder schlägt sie fehl und kann mangelfreie Ware nicht nachgeliefert werden, leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Wandlung, Minderung) wieder auf.
    Der Lieferer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten hinsichtlich des mangelfreien Teils der Lieferung nicht erfüllt hat.
    Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird.
    Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegenüber dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht, sofern grobes Verschulden des Lieferers bezüglich der Mangelhaftigkeit des Fremderzeugnisses oder eine Zusicherung der Mangelfreiheit des Fremderzeugnisses durch den Lieferer vorliegt.
  13. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten haftet der Lieferer jedoch für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Im Verkehr mit Kaufleuten gilt der Haftungsausschluss nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  14. Entstehen bei einem kaufmännischen Besteller nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, die zu einer Gefährdung des Leistungsanspruchs des Lieferers führen, so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor der Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Gegenüber einem nichtkaufmännischen Besteller stehen dem Lieferer die oben genannten Rechte nur zu, sofern dessen Kreditunwürdigkeit objektiv, z.B. durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung feststeht.
  15. Die Beziehungen zwischen Lieferer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  16. Erfüllungs- und Leistungsort für alle sich aus einem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist bei Kaufleuten der Sitz des Lieferes. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferer zuständig ist.
  17. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 


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